a Kreis-Chorverband
Westpfalz-Blies
a
 

Satzung
Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e.V.
 
§ 1 – Name und Sitz des Verbandes

Der Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. ist Mitglied im „Chorverband der Pfalz e. V.“ unter dem Dachverband „Deutscher Chorverband e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Pirmasens und wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
 
Der Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. wird gebildet aus den Kreis-Chorverbänden Pirmasens, Zweibrücken und Blies, Vereinen, Chören und Musikgruppen im Bereich Westpfalz-Blies und den daran angrenzenden Gebieten.


§ 2 – Zweck des Verbandes

Der Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 5 AO.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Erhaltung des Liedgutes und des Chorgesanges und dient somit als wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe.
Er bezweckt die gemeinsame Pflege und Erhaltung des Liedgutes, des Chorwesens und der Musik gemäß den Richtlinien des Kulturprogrammes des Deutschen Chorverbandes.Durch Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen stellt er sich mit seinem „Singen“ und „Musizieren“ dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
 
Der Verband ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
 
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder (Personen) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26a EStG ist möglich. Jede Änderung der Satzung ist vor Beschlussfassung und deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 
Die Höhe der Tätigkeitsvergütung ist durch den Gesamtvorstand festzulegen.
 
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
   
1. Mitglied im Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. kann jeder Gesangverein, Chor undjede Musikgruppe werden, wie im § 1 beschrieben. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern des antragstellenden Vereines, Chores oder Musikgruppe zu stellen.
   
2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
   
3. Eine Aufnahme soll nur abgelehnt werden, wenn sie dem Zweck und den Zielen des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. widerspricht oder dessen Ansehen schadet.
 
 

§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft
   
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt.
Der Austritt ist schriftlich 90 Kalendertage vor Ablauf eines Kalenderjahres beim Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. zu erklären.
Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres.
   
2. Die Mitgliedschaft kann durch den Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. aberkannt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. gefährdet oder dem Zweck des beim Kreis-Chorver-band Westpfalz-Blies e. V. zuwiderhandelt oder mehr als 1 Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich bekanntzugeben. Ein Ausschlussverfahren kann frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres durch den Gesamtvorstand erfolgen.
   
3. Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann der Kreis-Chorverbandstag angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
   
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle Ansprüche an das Kreis-Chorverbandsvermögen.
   
5. Ausgeschlossene oder auf eigenen Wunsch ausgeschiedene Vereine, Chöre und
Musikgruppen können erst nach Ablauf eines Jahres die Wiederaufnahme in den Kreis-
Chorverband Westpfalz-Blies e. V. beantragen.
   
   
§ 5 – Ehrenmitgliedschaft
   
1. Personen, die sich in besonderer Weise um und im Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies
e. V. verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss
des Kreis-Chorverbandstages zu Ehrenmitgliedern, zum/zur Ehrenvorsitzenden
oder zum/zur Ehrenchorleiter/in des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. ernannt
werden.
   
2. Sie gehören mit beratender Stimme zum erweiterten Vorstand.
   
   
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
   
1. Die Mitglieder im Kreis-Chorverband genießen alle Vorteile, die der Kreis-Chorverband
Westpfalz-Blies e. V. zur Förderung seiner Ziele erwirkt und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Kreis-Chorverbandes teilzunehmen.
   
2. Sie haben Stimmrecht bei allen Kreis-Chorverbandsversammlungen und können für die
Tagesordnung des Kreis-Chorverbandstages oder zur Beratung im Geschäftsführenden
oder Erweiterten Vorstand Anträge stellen.
   
3. Die Mitglieder im Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. sind verpflichtet, die Ziele des
Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. zu fördern, dessen Beschlüsse zu befolgen.
Sie haben die Pflicht, ihre Vereinssatzungen mit den wesentlichen Bestimmungen der
Kreis-Chorverbandssatzung in Einklang zu halten.
   
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages an den Kreis-Chorverband Westpfalz-
Blies e. V. verpflichtet. Die Beitragshöhe errechnet sich aus dem vom „Chorverband
der Pfalz“ und „Deutschem Chorverband“ festgesetzten Beitrag und der Zahl, der vom
Kreis-Chorverband, Vereine, Chöre und Musikgruppen gemeldeten aktiven Mitglieder.
Die jährlichen Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
Er ist nach Zustellung der Beitragsanforderung durch den Kreis-Chorverband Westpfalz-
Blies e. V. fällig.
   
5. Die künftigen Gruppen zahlen zum Start einmalig einen „Erstbeitrag“ von 1,00 Euro pro
aktives Mitglied in den neuen Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies ein (Overso-Stichtag
2016).
   
6. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken
des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene
Vergütungen dürfen aus Verbandsmitteln weder an Mitglieder noch an andere
Personen gewährt werden.
   
7. Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetzt.
   
   
§ 7 – Organe des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V.
   
Organe des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. sind:
a) Kreis-Chorverbandstag
b) Gesamtvorstand
   
   
§ 8 – Der Kreis-Chorverbandstag
   
1. Der Kreis-Chorverbandstag ist die ordentliche Mitgliederversammlung des Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies e. V.
   
2. Jeder, dem Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. angeschlossene Verein kann für je
angefangene 50 aktive Mitglieder einen Delegierten entsenden.
Dabei ist der Mitgliederstand der jährlichen OVERSO-Meldung maßgebend.
   
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe von zwei Jahren – 1. Halbjahr
– durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Dann ist die Mitgliederversammlung binnen 30 Tagen einzuberufen.
   
4. Zur Mitgliederversammlung ist vierzehn Kalendertage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
   
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet.
   
6. Der Kreis-Chorverbandstag wählt den Gesamtvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Er
nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/in, des Schatzmeisters/in, des
Kreis-Chorleiters/in und des Jugendreferenten/in entgegen.
Es werden drei Rechnungsprüfer/innen am Chorverbandstag gewählt. Ein Kassenprüfer
bleibt vom vergangenen Jahr dem Prüfungsgremium erhalten.
Die Rechnungsprüfer/innen müssen zu je einer Person aus den Gruppen Pirmasens,
Zweibrücken und Blies gestellt werden.
   
7. Der Versammlungsort für den Kreis-Chorverbandstag wird vom Geschäftsführenden Vorstand
festgelegt.
   
8. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies e. V., werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
   
9. Die Protokolle sind vom/von der Schriftführer(in) und dem/der Versammlungsleiter/in zu
unterschreiben.
     .
    . 
§ 9 – Der Kreis-Chorverbandstag
   
Der Kreis-Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:
   
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Gesamtvorstandes;
d) Wahl von drei Rechnungsprüfern;
e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies;
g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 4 Ausschluss
und § 5 der Satzung (Ehrenmitgliedschaft);
 
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens 7
Kalendertage vor dem Chorverbandstag schriftlich und begründet beim Geschäftsführenden
Vorstand einzureichen.
   
   
§ 10 – Der Gesamtvorstand 
   
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Erweiterten Vorstand.
   
Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die drei stellv. Vorsitzende/n –
diese werden von ihrer Gruppe bestimmt (Pirmasens, Zweibrücken, Blies) und auf dem
Kreis-Chorverbandstag durch Wahl bestätigt
c) der/die Schatzmeister/in,
d) der/die Schriftführer/in.
   
Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Geschäftsführende Vorstand,
b) drei Beisitzer/innen (die Gruppen Blies, Pirmasens und Zweibrücken sollen hierbei
berücksichtigt werden),
c) der/die Kreis-Chorleiter/in,
d) der/die stellv. Kreis-Chorleiter/in,
e) der/die Jugendreferent/in,
f) der/die Pressereferent/in,
g) ein/e Overso-Beauftragte/r.
h) der/die Ehrenvorsitzenden, der/die Ehrenchorleiter/in –
jedoch nur mit beratender Stimme
   
Kreis-Chorverbands-Vorsitz:
Der Kreis-Chorverbands-Vorsitzende führt den Chorverbands-Vorsitz.
Die Aufgabenbereiche werden in der Geschäftsordnung geregelt.
   
 
§ 11 – Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
   
Der/die Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/n und der/die drei stellv. Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/
n sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der vier Genannten hat Einzelvertretungsvollmacht
bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung des Verbandes.
Sie werden ins Vereinsregister eingetragen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt
auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand oder erweiterter Vorstand) fasst seine Beschlüsse
in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzende/n schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen werden. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Beschlüsse des Vorstandes (geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand) sind
schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzende/n oder einem dem/der stellv. Vorsitzenden
und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist beschlussfähig – unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder.
   
   
§ 12 – Der Musikausschuss
   
Der Musikausschuss kann bei Bedarf durch den/die Kreis-Chorverbands-Chorleiter/in
einberufen werden.
Der/die Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/n oder die stellv. Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/
n haben Sitz und Stimme im Musikausschuss.
Die Arbeit des Musikausschusses gilt der Förderung des musikalischen Lebens des Kreis-
Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. und der Beratung des Gesamtvorstandes in allen musikalischen
Belangen.
Der/die Kreis-Chorverbands-Chorleiter/in und der/die stellv. Kreis-Chorverbands-Chorleiter/
in sind für die musikalische Arbeit im Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. zuständig.
Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische Auftreten
in der Öffentlichkeit bei den Kreis-Chorverbands-Konzerten.
   
   
§ 13 – Geschäftsordnung
   
Der Kreis-Chorverbands-Vorstand kann ihm obliegende Aufgaben durch Geschäftsordnungen
regeln. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstands- und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich,
doch werden Auslagen nach Festsetzung durch den Gesamtvorstand vergütet und in
der Geschäftsordnung geregelt.
   
   
§ 14 – Das Geschäftsjahr
   
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
   
§ 15 – Satzungsänderungen
   
Änderungen der Satzung können nur vom Kreis-Chorverbandstag mit einer Zweidrittel-Mehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
   
   
§ 16 – Auflösung des Kreis-Chorverbandes
   
Die Auflösung des Kreis-Chorverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Kreis-Chorverbands-
Vorsitzende und der/die drei stellv. Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/n die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Chorverband der Pfalz e. V. – der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur „Förderung von Kunst und
Kultur“ zu verwenden hat – insbesondere für die Pflege und Erhaltung des Liedgutes und
des Chorgesanges.
   
   
§ 17 – Inkrafttreten
   
1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB
Anwendung.
2. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
   
   
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 10.07.2016 beschlossen und
genehmigt worden und tritt mit Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft.
   
   
Der/die Vorsitzende:
   
   
   
Der/die stellv. Vorsitzende/n:
   
   
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