§ 4 – Erlöschen der
Mitgliedschaft |
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1. |
Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt.
Der Austritt ist schriftlich 90 Kalendertage vor Ablauf eines
Kalenderjahres beim Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. zu
erklären.
Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres. |
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2. |
Die
Mitgliedschaft kann durch den Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies
e. V. aberkannt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des
Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. gefährdet oder dem
Zweck des beim Kreis-Chorver-band Westpfalz-Blies e. V.
zuwiderhandelt oder mehr als 1 Jahr mit den Beiträgen im
Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich bekanntzugeben.
Ein Ausschlussverfahren kann frühestens zum Ablauf des
Kalenderjahres durch den Gesamtvorstand erfolgen. |
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3. |
Gegen
den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann der
Kreis-Chorverbandstag angerufen werden. Dieser entscheidet
endgültig. |
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4. |
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle
Ansprüche an das Kreis-Chorverbandsvermögen. |
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5. |
Ausgeschlossene oder auf eigenen Wunsch ausgeschiedene Vereine,
Chöre und
Musikgruppen können erst nach Ablauf eines Jahres die
Wiederaufnahme in den Kreis-
Chorverband Westpfalz-Blies e. V. beantragen. |
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§ 5 –
Ehrenmitgliedschaft |
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1. |
Personen, die sich in besonderer Weise um und im
Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies
e. V. verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes durch Beschluss
des Kreis-Chorverbandstages zu Ehrenmitgliedern, zum/zur
Ehrenvorsitzenden
oder zum/zur Ehrenchorleiter/in des Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies e. V. ernannt
werden. |
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2. |
Sie
gehören mit beratender Stimme zum erweiterten Vorstand. |
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§ 6 –
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1. |
Die
Mitglieder im Kreis-Chorverband genießen alle Vorteile, die der
Kreis-Chorverband
Westpfalz-Blies e. V. zur Förderung seiner Ziele erwirkt und
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Kreis-Chorverbandes teilzunehmen. |
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2. |
Sie
haben Stimmrecht bei allen Kreis-Chorverbandsversammlungen und
können für die
Tagesordnung des Kreis-Chorverbandstages oder zur Beratung im
Geschäftsführenden
oder Erweiterten Vorstand Anträge stellen. |
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3. |
Die
Mitglieder im Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V. sind
verpflichtet, die Ziele des
Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. zu fördern, dessen
Beschlüsse zu befolgen.
Sie haben die Pflicht, ihre Vereinssatzungen mit den
wesentlichen Bestimmungen der
Kreis-Chorverbandssatzung in Einklang zu halten. |
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4. |
Die
Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages an den
Kreis-Chorverband Westpfalz-
Blies e. V. verpflichtet. Die Beitragshöhe errechnet sich aus
dem vom „Chorverband
der Pfalz“ und „Deutschem Chorverband“ festgesetzten Beitrag und
der Zahl, der vom
Kreis-Chorverband, Vereine, Chöre und Musikgruppen gemeldeten
aktiven Mitglieder.
Die jährlichen Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels
Lastschrift eingezogen.
Er ist nach Zustellung der Beitragsanforderung durch den
Kreis-Chorverband Westpfalz-
Blies e. V. fällig. |
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5. |
Die
künftigen Gruppen zahlen zum Start einmalig einen „Erstbeitrag“
von 1,00 Euro pro
aktives Mitglied in den neuen Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies
ein (Overso-Stichtag
2016). |
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6. |
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den
beschriebenen Zwecken
des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen
oder unangemessene
Vergütungen dürfen aus Verbandsmitteln weder an Mitglieder noch
an andere
Personen gewährt werden. |
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7. |
Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes
entstehen, werden ersetzt. |
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§ 7 –
Organe des Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. |
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Organe des
Kreis-Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. sind:
a) Kreis-Chorverbandstag
b) Gesamtvorstand |
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§ 8 –
Der Kreis-Chorverbandstag |
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1. |
Der
Kreis-Chorverbandstag ist die ordentliche Mitgliederversammlung
des Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies e. V. |
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2. |
Jeder, dem Kreis-Chorverband Westpfalz-Blies e. V.
angeschlossene Verein kann für je
angefangene 50 aktive Mitglieder einen Delegierten entsenden.
Dabei ist der Mitgliederstand der jährlichen OVERSO-Meldung
maßgebend. |
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3. |
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe von zwei
Jahren – 1. Halbjahr
– durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im übrigen
dann, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
beantragt. Dann ist die Mitgliederversammlung
binnen 30 Tagen einzuberufen. |
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4. |
Zur
Mitgliederversammlung ist vierzehn Kalendertage vorher unter
Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per
E-Mail erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. |
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5. |
Die
Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder
Stellvertreter geleitet. |
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6. |
Der
Kreis-Chorverbandstag wählt den Gesamtvorstand auf die Dauer von
vier Jahren. Er
nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/in,
des Schatzmeisters/in, des
Kreis-Chorleiters/in und des Jugendreferenten/in entgegen.
Es werden drei Rechnungsprüfer/innen am Chorverbandstag gewählt.
Ein Kassenprüfer
bleibt vom vergangenen Jahr dem Prüfungsgremium erhalten.
Die Rechnungsprüfer/innen müssen zu je einer Person aus den
Gruppen Pirmasens,
Zweibrücken und Blies gestellt werden. |
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7. |
Der
Versammlungsort für den Kreis-Chorverbandstag wird vom
Geschäftsführenden Vorstand
festgelegt. |
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8. |
Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des
Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies e. V., werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. |
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9. |
Die
Protokolle sind vom/von der Schriftführer(in) und dem/der
Versammlungsleiter/in zu
unterschreiben. |
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§ 9 –
Der Kreis-Chorverbandstag |
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Der
Kreis-Chorverbandstag hat folgende Aufgaben: |
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a) |
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; |
b) |
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des
Vorstandes; |
c) |
Wahl
des Gesamtvorstandes; |
d) |
Wahl
von drei Rechnungsprüfern; |
e) |
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; |
f) |
Beschlussfassung über die Auflösung des Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies; |
g) |
Entscheidung über die Berufung nach § 3 (Erwerb der
Mitgliedschaft), § 4 Ausschluss
und § 5 der Satzung (Ehrenmitgliedschaft); |
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese
Anträge sind mindestens 7
Kalendertage vor dem Chorverbandstag schriftlich und begründet
beim Geschäftsführenden
Vorstand einzureichen. |
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§ 10 –
Der Gesamtvorstand |
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Der
Gesamtvorstand besteht aus: |
a) |
dem
Geschäftsführenden Vorstand, |
b) |
dem
Erweiterten Vorstand. |
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Dem
Geschäftsführenden Vorstand gehören an: |
a) |
der/die Vorsitzende, |
b) |
der/die drei stellv. Vorsitzende/n –
diese werden von ihrer Gruppe bestimmt (Pirmasens, Zweibrücken,
Blies) und auf dem
Kreis-Chorverbandstag durch Wahl bestätigt |
c) |
der/die Schatzmeister/in, |
d) |
der/die Schriftführer/in. |
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Dem
Erweiterten Vorstand gehören an: |
a) |
der
Geschäftsführende Vorstand, |
b) |
drei
Beisitzer/innen (die Gruppen Blies, Pirmasens und Zweibrücken
sollen hierbei
berücksichtigt werden), |
c) |
der/die Kreis-Chorleiter/in, |
d) |
der/die stellv. Kreis-Chorleiter/in, |
e) |
der/die Jugendreferent/in, |
f) |
der/die Pressereferent/in, |
g) |
ein/e
Overso-Beauftragte/r. |
h) |
der/die Ehrenvorsitzenden, der/die Ehrenchorleiter/in –
jedoch nur mit beratender Stimme |
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Kreis-Chorverbands-Vorsitz: |
Der
Kreis-Chorverbands-Vorsitzende führt den Chorverbands-Vorsitz.
Die Aufgabenbereiche werden in der
Geschäftsordnung geregelt. |
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§ 11 –
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB |
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Der/die
Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/n und der/die drei stellv.
Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/
n sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der vier
Genannten hat Einzelvertretungsvollmacht
bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung des
Verbandes.
Sie werden ins Vereinsregister eingetragen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während
der Wahlzeit aus, so übernimmt
auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder
die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand oder erweiterter
Vorstand) fasst seine Beschlüsse
in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzende/n schriftlich
oder mündlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen werden. Alle Beschlüsse des
Vorstandes werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
Die Beschlüsse des Vorstandes (geschäftsführender Vorstand,
erweiterter Vorstand) sind
schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzende/n oder
einem dem/der stellv. Vorsitzenden
und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist beschlussfähig – unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder. |
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§ 12 – Der Musikausschuss |
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Der
Musikausschuss kann bei Bedarf durch den/die
Kreis-Chorverbands-Chorleiter/in
einberufen werden.
Der/die Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/n oder die stellv.
Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/
n haben Sitz und Stimme im Musikausschuss.
Die Arbeit des Musikausschusses gilt der Förderung des
musikalischen Lebens des Kreis-
Chorverbandes Westpfalz-Blies e. V. und der Beratung des
Gesamtvorstandes in allen musikalischen
Belangen.
Der/die Kreis-Chorverbands-Chorleiter/in und der/die stellv.
Kreis-Chorverbands-Chorleiter/
in sind für die musikalische Arbeit im Kreis-Chorverband
Westpfalz-Blies e. V. zuständig.
Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und
für jedes chorische Auftreten
in der Öffentlichkeit bei den Kreis-Chorverbands-Konzerten. |
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§ 13 –
Geschäftsordnung |
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Der
Kreis-Chorverbands-Vorstand kann ihm obliegende Aufgaben durch
Geschäftsordnungen
regeln. Die Tätigkeit sämtlicher
Vorstands- und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich,
doch werden Auslagen nach Festsetzung
durch den Gesamtvorstand vergütet und in
der Geschäftsordnung geregelt. |
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§ 14 –
Das Geschäftsjahr |
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 15 – Satzungsänderungen |
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Änderungen der
Satzung können nur vom Kreis-Chorverbandstag mit einer
Zweidrittel-Mehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
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§ 16 –
Auflösung des Kreis-Chorverbandes |
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Die
Auflösung des Kreis-Chorverbandes kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der/die Kreis-Chorverbands-
Vorsitzende und der/die drei stellv.
Kreis-Chorverbands-Vorsitzende/n die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreis-Chorverbandes
Westpfalz-Blies e. V. oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Chorverband
der Pfalz e. V. – der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
„Förderung von Kunst und
Kultur“ zu verwenden hat – insbesondere für die Pflege und
Erhaltung des Liedgutes und
des Chorgesanges. |
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§ 17 –
Inkrafttreten |
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1. |
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die
Vorschriften des BGB
Anwendung. |
2. |
Diese
Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. |
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Die
vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am
10.07.2016 beschlossen und
genehmigt worden und tritt mit
Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. |
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Der/die
Vorsitzende: |
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Der/die
stellv. Vorsitzende/n: |
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